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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 1. Geltung

Die Lieferungen und Leistungen der PROFORM AG erfolgen ausschliesslich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber ein Vertragsangebot oder eine Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung eigener, abweichender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen die PROFORM AG nicht schriftlich zugestimmt hat, werden auch ohne Zurückweisung in keinem Fall zum Vertragsinhalt.

 

2. Preise

Die Preise verstehen sich exkl. MWST und ab Werk, d.h. ohne  Versandkosten und ohne Verpackung. Alle Preise sind unverbindlich und werden erst nach der Auftragsbestätigung der PROFORM AG verbindlich. Wir behalten uns vor, die Preise bei wesentlichen Änderungen in Art und Umfang des Projektes entsprechend anzupassen.

 

3. Termine, Lieferung, Gefahrübergang

Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages mit der PROFORM AG vereinbart, so beginnt diese mit Versand der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Erhalt der definitiven, einwandfreien Projektunterlagen und notwendigen Informationen. Soweit die PROFORM AG durch besondere Umstände wie Streiks, unvorhersehbare technische Probleme, Verkehrsstörungen, Umwelteinflüsse oder sonstige Fabrikations-, Beschaffungs- oder Lieferstörungen, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der PROFORM AG liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf die Erfüllung der Leistungspflicht der PROFORM AG haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert wird, verlängert sich die Frist für die Durchführung des Auftrages um den entsprechenden Zeitraum zwischen Entstehung und Beseitigung des Hindernisses.

Mit Verlassen der Betriebsstätte durch den Vertragsgegenstand gehen die Leistungs- und Vergütungsgefahr auf den Auftraggeber über.

 

4. Bestellung, Annullierung

Die Bestellung gilt als Antrag zum Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt erst durch die  schriftliche Auftragsbestätigung der PROFORM AG zustande. Die Zustellung der Auftragsbestätigung erfolgt per E-Mail oder Fax.

 

5. Gewährleistung, Mängelrügen

5.1. Für mittels Rapid Prototyping Verfahren (3D-Druck, Vakuumgiessen, Rapid Tooling) hergestellte Teile kommt eine Gewährleistung für Mass-, Materialvorgaben und Eigenschaften nur dann in Betracht, wenn in erheblichem Umfang vom nach Stand der Technik des in der generativen Prototypenfertigung und in der Giesstechnik Möglichen abgewichen wird, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

 

5.2. Die PROFORM AG übernimmt keine Haftung dafür, dass Rapid Prototyping Modelle den Anfangszustand hinsichtlich Masshaltigkeit, Form und Festigkeit beibehalten. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rapid Prototyping Modelle auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der ersten drei Wochen ihre Form, Masshaltigkeit, Festigkeit und Farbe verändern können. Wir können keine Garantie für die Lebenserwartung unserer Produkte abgeben. Der Auftraggeber akzeptiert diesen Umstand.

Für eine Eignung der gelieferten Teile für den vom Auftraggeber beabsichtigten oder einen anderen Verwendungszweck wird keine Gewähr übernommen.                                                                                                                      

                                                                                                                                                                                                                         

Auch bei grösster Sorgfalt können bei den von uns eingesetzten Herstellverfahren Abweichungen und Schwankungen hinsichtlich Masshaltigkeit, Materialeigenschaften, Porosität, Oberflächengüte, Transparenz, Farbechtheit, etc. auftreten, die deshalb vorbehalten werden müssen. Das Qualitätsniveau der gelieferten Ware orientiert sich an dem Stand der Technik, resp. dem mit den vorliegenden Verfahren und Materialien innerhalb den Terminvorgaben technisch Machbaren.

                                                                                                                                                      

Materialeigenschaften: Bei Modellen, die direkt in schichtgebenden Verfahren hergestellt worden sind, können die Materialeigenschaften nicht nur erheblich von den in Standard – Prüfverfahren ermittelten Kenndaten des Herstellers abweichen, sondern eine deutliche richtungsabhängige Ausprägung haben, indem sie sich parallel und senkrecht zu der Stapelrichtung unterscheiden. Generell haben die meisten von uns eingesetzten Materialien eine geringere mechanische Festigkeit und Formstabilität als Produktionsmaterialien und neigen, insbesondere bei Einwirkung von UV Strahlung, hoher Feuchtigkeit und/oder Temperatur oder Dauerlast zu Vergilbung, Versprödung, Quellung oder Ermüdungsverzug.

 

Masshaltigkeit:  Zwingend einzuhaltende Toleranzen oder zu erstellende Messprotokolle müssen vor Projektstart festgelegt werden, wobei der Sollwert mittig angelegt sein muss. Toleranzvorgaben auf beigefügten 2D Zeichnungen für Produktionsverfahren wie z.B. Kunststoffspritzguss sind nicht relevant.

 

Oberflächengüte: Der für unsere Verfahren charakteristische schichtweise Aufbau führt dazu, dass ohne zusätzlich Nacharbeit die Stufung in unterschiedlichem Ausmass sichtbar ist. Ohne spezielle Vereinbarung werden, sofern technisch und zeitlich machbar, Sichtflächen bei Verfahren, die auf einer chemischen Vernetzung der Schichten beruhen (z.B. Stereolithographie), so bearbeitet, dass keine Stufen mehr sichtbar sind; nicht aber bei Verfahren, denen ein physikalischer Prozess zugrunde liegt (z.B. FDM, Lasersintern).

 

Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit der technischen Vorgaben und Daten. Die PROFORM AG ist zur Überprüfung der Richtigkeit nicht verpflichtet. 3D Daten werden nicht auf Übereinstimmung mit allfällig beigefügten 2 D Zeichnungen geprüft.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet die Lieferung unmittelbar nach Eingang zu prüfen. Mängel sind bei erkennbaren Mängeln innert 5 Werktagen ab Eingang, bei nicht erkennbaren Mängeln innert 5 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt.  Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers, die in einem Mangel ihren Grund haben, verjähren 6 Monate nach Lieferung.

 

Soweit ein von der PROFORM AG zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist die PROFORM AG nach Ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.

 

Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn die PROFORM AG trifft ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden, wie entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen.

 

Noch verwendbare Gussformen werden noch ein Jahr nach Auftragsschluss gelagert und anschliessend kostenlos entsorgt.

 

                                                                                                                                                         

6. Allgemeine Haftungsbeschränkung

Bei Schadenfällen, bei denen die in diesen AGB vereinbarten speziellen Haftungsregelungen und Beschränkungen nicht einschlägig sind, haftet die PROFORM AG für Schäden mit dem Wert der gelieferten Produkte, maximal mit CHF 20'000. Es sei denn, dass ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt.

 

                                                                                                                       

7.  Zahlungen

Die Fakturen sind innert 30 Tagen rein netto zahlbar, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Überschreiten des Zahlungszieles behält sich die PROFORM AG die Berechnung von Verzugszinsen und Spesen im  handelsüblichen Rahmen vor. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PROFORM AG.

 

                                                                                                            

8.  Schutzrechte

Stellt der Auftraggeber CAD-Daten, sonstige Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Formen oder Vorrichtungen zur Verfügung, um damit einen Auftrag auszuführen, so versichert der Auftraggeber, dass Schutzrechte Dritter (wie z.B. Eigentums-, Urheber-, Patent-, Markenrecht) durch die Verwendung der zuvor bezeichneten Sachen nicht verletzt werden. Im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung wird der Auftraggeber die PROFORM AG von sämtlichen Ansprüchen freistellen.     

 

                                                                                                                                                    

9. Geheimhaltung

Jeder Vertragspartner wird auch ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Dies gilt auch für Kenntnisse über spezielle Materialien, Verfahren und Lieferanten.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.

 

 

10.  Verbindlicher Originaltext

Wir verpflichten uns ausschliesslich auf den deutschen Originaltext dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die französische und englische Übersetzung ist unverbindlich, soweit sie vom deutschen Originaltext abweicht.

 

 

11.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Alle Rechtsbeziehungen zwischen der PROFORM AG und dem Vertragspartner unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL CISG)).

(2) Gerichtstand ist Freiburg i.Ue. (Schweiz).

(3) Die PROFORM AG ist jedoch auch berechtigt, das Gericht am Wohnort bzw. Sitz des Vertragspartners anzurufen.

 

 

12. Teilnichtigkeit, Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig.  Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der ursprünglichen Zielsetzung der ungültigen Bestimmung am besten entspricht. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke im Vertrag.

 

 

09/2020